11 Mai 2017

Haftung der Geschäftsführer grundsätzlich ausgeschlossen

Kategorie: Unternehmensrecht

In den Niederlanden sind die Schulden eines Unternehmens, zumeist einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid, B.V.) oder auch einer Aktiengesellschaft (naamloze vennootschap, N.V.), nur von der Gesellschaft selbst zu zahlen und nicht von der Geschäftsführung. Die BV und die NV haben Rechtspersönlichkeit und sind somit selbständig Träger von Rechten und Pflichten.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Der Geschäftsführer einer BV kann nur unter bestimmten Umständen persönlich auf zivilrechtlichem Weg in die Haftung genommen werden.

Beispiele für Umstände, unter denen ein Geschäftsführer persönlich haften kann:

  • Bei Veruntreuung von Geldern des Unternehmens, z.B. für persönlichen Gebrauch;
  • Bei betrügerischen oder illegalen Praktiken;
  • Beim Nehmen großer und ungesicherter finanziellen Risiken;
  • Beim wissentlich Eingehen von hohen Schulden, sodass die Gesellschaft diese nicht mehr bezahlen kann.

Insolvenz

Wenn eine Gesellschaft in die Insolvenz gerät, prüft der Insolvenzverwalter immer, ob eine Haftung des Geschäftsführers besteht. Haftet der Geschäftsführer, so muss er die gesamten Schulden des Unternehmens, soweit diese nicht durch Verwertung des verbleibenden Vermögenswerts getilgt werden können, mit seinem privaten Vermögen decken. Eine solche persönliche Haftung kommt jedenfalls in Betracht, wenn es sich um ein Missmanagement handelt, auch wenn ein vorsätzliches Missmanagement oder ungehörige Betriebsführung nachgewiesen werden kann.

Aus diesem Grund muss die Geschäftsführung immer auch darauf achten, dass die Buchhaltung gut geführt ist und der Jahresabschluss rechtzeitig beim Handelsregister (ohne Verlängerung der 5-Monats-Frist innerhalb von 7 Monaten, siehe mehr Informationen hier: https://www.blenheim.nl/blogs/1116/Jahresabschluss-BV) hinterlegt wird. Ansonsten wird angenommen, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten nicht erfüllt hat und somit zur Insolvenz beigetragen hat.

Eine strafrechtliche Haftung bei Insolvenzverschleppung gibt es in der Form wie in Deutschland in den Niederlanden nicht.

BV oder andere Rechtsperson als Geschäftsführer

In den Niederlanden kann auch, anders als in Deutschland und den meisten europäischen Ländern, eine andere Rechtsperson zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt werden. Dies geschieht auch regelmäßig. Die Verantwortung und mögliche Haftung obliegt sodann der natürlichen Person, die Geschäftsführer der letzten Gesellschaft in der Kette ist.

Sollten Sie noch Fragen zur Haftung des Geschäftsführers haben, können Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt Arjen Paardekooper wenden.