15 März 2015

Dividenden und andere Ausschüttungen von niederländischen GmbH’s (BV’s)

Seit Oktober 2012 gilt für niederländische GmbH’s (BV’s) neues Recht. Mit der Einführung der sogenannten Flex-BV wurde das Minimumkapital von BV’s abgeschafft. Zum Gläubigerschutz wurde der Geschäftsführung für die Ausschüttung von Vermögen einer BV an ihre(n) Gesellschafter die Verpflichtung auferlegt, vor tatsächlicher Ausschüttung zu prüfen, ob diese Ausschüttung in Anbetracht der Interessen aller zu verantworten ist (Artikel 2:216 Absatz 2 des Burgerlijk Wetboek).

Verschiedene Ausschüttungsformen in den Niederlanden

Ausschüttung von Vermögen ist kein festgelegter Begriff, aber allgemein wird angenommen, dass folgende Ausschüttungen unter die genannte gesetzliche Regelung fallen:

  • Verschiedene Formen von Dividenden: Ausschüttung von Gewinn auf Grund des Jahresabschlusses Ausschüttung aus den übrigen Reserven; Ausschüttung aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (Abschlagsdividende);
  • Rückzahlung von Agio;
  • Rückzahlung eingezahlter Kapitaleinlagen;
  • Rückzahlung von Kapitaleinlagen bei Kapitalverminderung;
  • Ausschüttung im Rahmen des Erwerbs eigener Geschäftsanteile.

    Von den hiervor genannten Ausschüttungen kommt die Dividendenausschüttung in der Praxis am häufigsten vor. Im Nachgang wird darum mitunter davon als Beispiel die Rede sein. Damit sind andere Ausschüttungen aber nicht von den in diesem Blog besprochenen Regelungen ausgeschlossen.

Bilanztest und Ausschüttungstest

Für Ausschüttungen werden zwei Tests angewendet: der Bilanztest und der Ausschüttungstest. Zudem sei angemerkt, dass Gesellschaftervertrag oder Verträge mit Dritten (Banken) zusätzliche Bedingungen an Dividenden und andere Ausschüttungen verbinden können. Dies sollte also ergänzend geprüft werden.

Bilanztest (balanstest) in den Niederlanden

Der Bilanztest (balanstest) wird von der Gesellschafterversammlung durchgeführt und bezieht sich auf die Feststellung des Betrags, der ausgeschüttet werden soll. Die Gesellschafterversammlung ist gesetzlich dazu befugt, Ausschüttungen festzusetzen, soweit das Eigenvermögen der BV größer als die nicht ausschüttbaren Reserven ist. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis der Gesellschafterversammlung einschränken. Reserven dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit dies gesetzlich und / oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.

Ausschüttungstest (uitkeringstoets) in den Niederlanden

Ein Gesellschafterbeschluss zur Festsetzung einer Ausschüttung / Dividende hat laut Gesetz erst dann Folgen, wenn die Geschäftsführung ihn genehmigt hat. Der Geschäftsführung obliegt die Verpflichtung, einen Ausschüttungstest (uitkeringstoets) durchzuführen.

Geprüft werden muss, ob die Gesellschaft nach Ausschüttung ihre laufenden und fälligen Schulden zahlen kann. Die Geschäftsführung verweigert die Genehmigung der Ausschüttung nur dann, wenn sie weiß oder redlicherweise vorhersehen muss, dass die Gesellschaft nach Ausschüttung ihre Schulden nicht mehr zahlen kann. Eine – vorsichtige und sorgfältige – Liquiditätsprognose für mindestens das kommende Geschäftsjahr ist dafür angebracht. Auch Änderungen, die nach mehr als einem Jahr stattfinden werden und zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar sind, müssen aber mit einbezogen werden. Die gesetzliche Regelung verlangt der Geschäftsführung ab, dass sie bei der Ausführung des Ausschüttungstests die Interessen der Gläubiger mit einbezieht – und die Interessen der Gläubiger den Interessen der Gesellschafter voranstellt.

Die NBA (die niederländische Berufsorganisation für Wirtschaftsprüfer) hat letzten Monat einen Leitfaden für beide Tests veröffentlicht. Die Hilfe eines Wirtschaftsprüfers kann bei der Erstellung der Prognosen daher hilfreich sein.

Haftung Gesellschafter und Geschäftsführer bei fehlender oder inkorrekter Ausführung der Tests

Ein Gesellschafterbeschluss zur Feststellung von Dividenden ohne korrekte Ausführung des Bilanztests ist nichtig. Hat die Bezahlung bereits stattgefunden, so war sie nicht verschuldet und kann sie vom Gesellschafter, der die Dividendenzahlung erhalten hat, zurückverlangt werden. Die Geschäftsführung, die die Bezahlung zumeist bewerkstelligt haben wird, kann haften, wenn der Gesellschafter den Betrag nicht zurückzahlen kann.

Genehmigt die Geschäftsführung den Gesellschafterbeschluss ohne korrekte Ausführung des Ausschüttungstests, dann haftet die Geschäftsführung im Insolvenzfall. Jeder Geschäftsführer – und jeder Entscheidungsträger – haftet persönlich für die Defizite, die durch die Ausschüttung entstanden sind, und für die gesetzlichen Zinsen ab Ausschüttungsdatum. Ein Geschäftsführer / Entscheidungsträger kann sich unter Umständen von dieser Haftung befreien. Von den Gesellschaftern kann zudem verlangt werden, dass sie die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, es sei denn, der oder die Gesellschafter wusste(n) nicht oder konnten und mussten nicht vorhersehen, dass die Gesellschaft durch die Ausschüttung ihre Schulden nicht mehr zahlen kann.

Angesichts der großen Risiken für sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführung, ist es empfehlenswert, jeden Beschluss zur Ausschüttung von Dividenden oder anderen Beträgen schriftlich zu dokumentieren. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass aus der schriftlichen Beschlussfassung hervorgeht, dass der Bilanztest und der Ausschüttungstest rechtlich korrekt ausgeführt worden sind. Wir helfen Ihnen gerne dabei!