Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Blenheim ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach niederländischem Recht (maatschap), die aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht („Kanzleigesellschaften“) besteht. Eine Liste der Partner von Blenheim wird auf Anfrage des Auftraggebers zugeschickt.
  2. Alle Aufträge werden unter Berücksichtigung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek – BW) ausschließlich von Blenheim angenommen und ausgeführt, und zwar (ausschließlich) unter Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufträge, die Blenheim erteilt werden, führen zu Sorgfaltspflichten und zu keinerlei Ergebnisverpflichtungen. Die Erfüllung erteilter Aufträge erfolgt ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte können daraus keine Rechte herleiten. Mit Blenheim liierte Personen sind keine Auftragnehmer. Das gilt auch, wenn die Parteien von der Voraussetzung ausgehen, dass ein Auftrag von einer bestimmten mit Blenheim liierten Person erledigt werden wird. Unter „mit Blenheim liierten Personen“ verstehen sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder derzeitige oder ehemalige direkte oder indirekte Untergebene, (Leih-) Arbeitnehmer, Berater, Leiter, Partner und Sozius sowie jede mit Blenheim verbundene Kanzleigesellschaft. Für alle folgenden, zusätzlichen oder neuen Aufträge des Auftraggebers gelten ebenfalls (ausschließlich) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit jeglicher allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.
  3. Durch die Erteilung eines Auftrags an Blenheim verzichtet der Auftraggeber auf sein Recht, mit Blenheim liierte Personen kraft einer Nicht- oder Schlechtleistung oder unerlaubten Handlung, die mit dem Blenheim erteilten Auftrag (bzw. dessen Erfüllung) im Zusammenhang steht, haftbar zu machen.
  4. Blenheim hat bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 9.999.900 € je Haftungsereignis, wobei ein Höchstbetrag von zweimal dem versicherten Betrag für in einem Versicherungsjahr beim Versicherer eingereichte Ansprüche gilt. Sofern das zu versichernde Interesse des Auftraggebers den versicherten Betrag überschreitet, bemüht sich Blenheim auf ein entsprechendes schriftliches Ersuchen und auf Kosten des Auftraggebers eine höhere Versicherungsdeckung abzuschließen.
  5. Vorbehaltlich rechtlicher Einschränkungen beschränkt sich eine jegliche Haftung von Blenheim auf denjenigen Betrag, der in dem Einzelfall aus der/den Berufshaftpflichtversicherung(en) Blenheims gezahlt wird, zuzüglich des geltenden Selbstbeteiligungsbetrags, der gemäß den Versicherungsbedingungen nicht zu Lasten der/des Versicherer(s) geht. Falls aus welchem Grund auch immer keine Auszahlung durch die Haftpflichtversicherung stattfinden sollte, sind alle Verbindlichkeiten auf einen Betrag in Höhe von 25.000 € begrenzt, oder, wenn das von Blenheim in Rechnung gestellte Honorar in der Rechtsangelegenheit höher ist, bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 100.000 €.
  6. Nicht nur Blenheim, sondern alle Personen, die bei der Ausführung eines jeglichen Auftrags des Auftraggebers durch Blenheim eingeschaltet werden, worunter sich auf jeden Fall alle mit Blenheim liierten Personen verstehen, können sich in Bezug auf Blenheims Auftraggeber auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Dasselbe gilt für die Geschäftsführer und Gesellschafter der jeweiligen Partner von Blenheim (Kanzleigesellschaften) einschließlich aller Gesamtrechtsnachfolger sowie für ehemalige Mitarbeiter, einschließlich deren eventuellen Erben, falls sie haftbar gemacht werden können, nachdem sie aus der Kanzlei von Blenheim ausgeschieden sind.
  7. Unbeschadet der Bestimmungen aus Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek – BW) verfällt ein jeglicher Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Blenheim, falls nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die dem Anspruch zugrunde liegenden Fakten beim Auftraggeber bekannt waren oder nach billigem Ermessen (redelijkerwijze) bekannt sein konnten, hinsichtlich dieses Anspruchs ein Verfahren beim zuständigen Gericht oder beim Schlichtungsausschuss für die Anwaltschaft (Geschillencommissie Advocatuur) eingeleitet wurde.
  8. Blenheim unterbricht laufende Verjährungs- und Fälligkeitsfristen ausschließlich, wenn und sofern Blenheim und der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich in der Auftragsvereinbarung festgelegt haben.
  9. Blenheim ist befugt, zur Durchführung ihrer Tätigkeiten Dritte einzuschalten. Bevor Blenheim dritte Parteien (außer im Falle von Gerichtsvollziehern) beauftragt, wird sie – so weit wie möglich im Voraus – mit dem Auftraggeber Rücksprache halten und bei der Auswahl von Dritten die notwendige Sorgfalt walten lassen. Blenheim ist für Unzulänglichkeiten von ihr eingeschalteter Dritter nicht haftbar. Blenheim wird von dem Auftraggeber bevollmächtigt, Bedingungen (einschließlich eventueller Haftungsbeschränkungen Dritter), die zwischen ihr und dem Dritten gelten oder die von dem Dritten verlangt werden, (auch) im Namen des Auftraggebers anzunehmen. Der Auftraggeber stellt Blenheim für alle Ansprüche Dritter, einschließlich der angemessenen Kosten für die Rechtsberatung, welche aufgrund der für den Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten entstehen, frei, es sei denn, diese sind grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten von Blenheim zuzuschreiben.
  10. Falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, wird das Honorar anhand der Zahl der gearbeiteten Stunden, die mit den – jährlich von Blenheim festgesetzten – Stundensätzen multipliziert werden, berechnet. Blenheim ist berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen. Vorauszahlungen werden mit der letzten Rechnung verrechnet. Die von Blenheim für den Auftraggeber beglichenen Unkosten werden separat abgerechnet. Zur Deckung der allgemeinen Kosten (wie Porto, Telefon, Fax, Fotokopien u. ä.) wird zuzüglich des Honorars ein bestimmter Prozentsatz in Rechnung gestellt.
  11. Die Tätigkeiten werden dem Auftraggeber prinzipiell monatlich mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus dieser Grundregel ableiten. Blenheim ist berechtigt, nach Fristablauf gesetzliche Zinsen in Anspruch zu nehmen sowie außergerichtliche Inkassokosten (welche 15% der Hauptforderung ausmachen beziehungsweise den zwingend rechtlich vorgeschriebenen niedrigeren Prozentsatz). Blenheim verschickt ihre Rechnungen auf elektronischem Wege. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Auftraggeber mit der Zusendung von Rechnungen auf elektronischem Wege einverstanden erklärt hat. Die Daten aus Blenheims elektronischem Buchhaltungs- und Rechnungssystem gelten zwischen den Parteien als Versandbeleg für die jeweilige Rechnung.
  12. Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung keine schriftliche Beschwerde ergeht, wird davon ausgegangen, dass sich der Auftraggeber mit der Rechnung sowie den dieser zugrunde liegenden Tätigkeiten und Aufzeichnungen einverstanden erklärt hat.
  13. Blenheim und Stichting Beheer Derdengelden Blenheim können im Rahmen der Durchführung eines Auftrags Gelder des Auftraggebers oder eines Dritten verwahren. Blenheim schließt – mit für die eventuell involvierte Stichting Beheer Derdengelden Blenheim – eine jegliche Haftung infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Bank, die mit der Verwahrung solcher Gelder beauftragt ist, sowie eine jegliche Haftung für Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte infolge fehlerhafter Zahlungsanweisungen des Auftraggebers erleiden sollte, aus.
  14. Blenheims Beratungstätigkeiten beziehen sich ausschließlich auf niederländisches Recht, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
  15. Blenheim ist unter anderem auf Grund des niederländischen Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme – Wwft) in manchen Fällen verpflichtet, die Identität des Auftraggebers oder dessen Vertretern festzustellen und den Behörden etwaige unübliche Transaktionen zu melden. Der Auftraggeber ist sich dieser gesetzlichen Verpflichtung bewusst.
  16. Mit Ausnahme derjenigen Akten, für die gesonderte, gesetzliche Aufbewahrungsrichtlinien gelten, bewahrt Blenheim nach Beendigung des Auftrags die dazu gehörenden relevanten Schriftwechsel, Verträge, Pfandverträge, Registernachweise und (Verfahrens-) Unterlagen (worunter auch Urteile und andere Entscheidungen), sofern diese dem Auftraggeber (gegebenenfalls auf dessen Wunsch hin) nicht nach Schließung des Dossiers ausgehändigt werden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren (gerechnet ab dem Versand der Endabrechnung) auf, wonach es Blenheim frei steht, die Akte unangekündigt zu vernichten, es sei denn, Blenheim und der Auftraggeber haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Während der Aufbewahrungsdauer kann der Auftraggeber Schriftstücke aus der Akte gegen Erstattung der an der Bereitstellung der jeweiligen Schriftstücke aus der Akte haftenden Kosten erhalten.
  17. Für die Dienstleistungen von Blenheim gelten die Kanzleibeschwerdeordnung von Blenheim (Kantoorklachtenregeling Blenheim) und die Schlichtungsregelung der Anwaltschaft (Geschillenregeling Advocatuur). Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Zustandekommen und (oder) der Ausführung der Auftragsvereinbarung, der Qualität der Dienstleistung und der Höhe der Rechnungen ergeben sollten, werden gemäß den Vorschriften des Schlichtungsausschusses für die Anwaltschaft (Reglement Geschillencommissie Advocatuur) beigelegt, wobei Blenheim weiterhin befugt ist, sich (nach eigenem Ermessen) an ein reguläres Gericht zu wenden, falls der Auftraggeber die Abrechnungsstreitigkeit nicht innerhalb eines Monats, nachdem er schriftlich zur Zahlung angemahnt wurde, beim Schlichtungsausschuss für die Anwaltschaft (Geschillencommissie Advocatuur) anhängig gemacht hat. Wenn die Streitigkeit einen Auftrag von einem privaten Auftraggeber (Verbraucher) betrifft, entscheidet der Schlichtungsausschuss für die Anwaltschaft (Geschillencommissie Advocatuur) kraft eines verbindlichen Schiedsspruches, es sei denn, der Auftraggeber wendet sich innerhalb eines Monats nach Bearbeitung der Beschwerde durch Blenheim an ein reguläres Gericht. Sofern der private Auftraggeber die Zahlung der Dienstleistung, auf welche sich die Streitigkeit bezieht, gänzlich oder teilweise unterlassen hat, hat der private Auftraggeber den noch fälligen Rechnungsbetrag exklusive Zinsen und Kosten bei der Stiftung für Schiedskommissionen in Verbrauchersachen (Stichting Geschillencommissies voor Consumentenzaken) zu hinterlegen, wobei andernfalls auf die Zahlungsstreitigkeit eine Schlichtung im Sinne der Vorschriften des Schlichtungsausschusses für die Anwaltschaft (Reglement Geschillencommissie Advocatuur) Anwendung findet. Wenn die Streitigkeit den Auftrag eines geschäftlichen Auftraggebers betrifft, erfolgt ein Schiedsverfahren im Sinne der Vorschriften des Schlichtungsausschusses für die Anwaltschaft (Reglement Geschillencommissie Advocatuur). Weitere Informationen zur Schlichtungsregelung finden Sie auf unserer Website. Zudem werden Ihnen diese auf Wunsch kostenlos zugeschickt.
  18. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Blenheim unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Wenn eine Streitigkeit dem regulären Gericht vorgelegt wird oder falls sich irgendeine Streitigkeit nicht für eine Behandlung durch den Schlichtungsausschuss für die Anwaltschaft (Reglement Geschillencommissie Advocatuur) eignet oder sich die Streitigkeit aus der Behandlung bzw. der Entscheidung des Schlichtungsausschusses für die Anwaltschaft (Geschillencommissie Advocatuur) ergibt, wird die Streitigkeit in erster Instanz ausschließlich dem Gericht in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) zur Entscheidung vorgelegt. Dem Gericht in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) obliegt in erster Instanz die exklusive Befugnis, und zwar auch im Falle eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes oder eines vergleichbaren Rechtsschutzverfahrens, hinsichtlich Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, eine Entscheidung ergehen zu lassen. Sofern der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, ist – ausschließlich nach Blenheims Wahl – auch das Gericht des Niederlassungsortes des Auftraggebers befugt.
  19. Falls sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sind, werden sie hiermit vorsorglich durch Bestimmungen ersetzt, für welche diess nicht gilt und die weitestgehend dasselbe regeln wie die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung, während die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit behalten. Falls der obige Fall eintreten sollte, besprechen die Parteien nach Treu und Glauben den genauen Wortlaut dieser – als Ersatz fungierenden – Bestimmungen.
  20. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen in einer niederländischen, englischen und deutschen Fassung zur Verfügung. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen der niederländischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Version in der englischen und (oder) deutschen Sprache ist der niederländische Text maßgebend und verbindlich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 7 November 2017 bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) unter der Nummer 73/2017 hinterlegt. Sie können außerdem auf Blenheims Website abgerufen und von dort aus heruntergeladen werden.