12 Mai 2015

Letter of Intent gemäß niederländischem Recht

Ein Letter of Intent (LOI), ist auch in den Niederlanden Gang und Gäbe. Sind Sie als Käufer von Unternehmen unterwegs in den Niederlanden, dann werden Sie und Ihre Berater sich sicher auch dieses Instruments bedienen, entweder um den Sachstand der Verhandlungen festzulegen, die Exklusivität zu sichern, die dem Kaufpreis zugrundende liegenden Annahmen schon mal festzuschreiben oder aus sonst welchen Gründen, die Praxis ist vielfältig, die Ähnlichkeiten überwiegen aber, auch im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen.

Eines möchten Sie als Käufer in der Regel allerdings noch nicht, das ist sich schon bereits in dieser Phase verpflichten das Geschäft zu tätigen. Normalerweise findet man Vorbehalte, wie ein zufriedenstellendes Ergebnis der Due Diligence (nach alleinigem Urteil des Käufers), die vollständige Vereinbarung zur Transaktionsdokumentation, evt. Finanzierungsvorbehalte, Kartellkontrollevorbehalte und sicher auch der Vorbehalt der Zustimmung vom Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung.

Ein LOI nach niederländischem Recht ist im Wesentlichen nicht anders gestaltet als der LOI in Deutschland. Unerwartet ist aber, dass wo in Deutschland der Maßstab „im Zweifelsfall kommt kein Vertrag zustande“ mag gelten, die Vorbehalte von z.B. Zustimmung des Aufsichtsrates nicht uneingeschränkt zur Geltung kommen. Vor allem da wo der Aufsichtsrat im Laufe der Verhandlungen ständig über den Verlauf der Verhandlungen informiert worden ist und gar Konzepte vorgelegt bekommen hat, ist unter Umständen ein (haftungsfreier) Rücktritt vom Vertragsschluss wegen Fehlen der Zustimmung des Aufsichtsrates nicht haltbar. Unter Umständen kann der Käufer sogar vom Gericht zur Weiterverhandlung der Verträge gezwungen werden.

Das soll alles nicht von Firmenkäufen in den Niederlanden abschrecken. Es ist aber durchaus sinnvoll, dass der Käufer sein Team, dem niederländischen Anwalt nicht nur das Endergebnis von einem verhandelten Vertrag zur Prüfung vorlegen lässt, aber den niederländischen Anwalt möglichst frühzeitig mit einbezieht, sodass die vom Käufer formulierten Vorbehalte im LOI nicht nur präzise und wirksam vereinbart werden, aber auch im Laufe des Verhandlungsprozesses ihre Wirkung nicht unerwünscht verlieren und das LOI so funktioniert wie vom Käufer erwartet.