12 März 2017

Handelsvertreterrecht nach niederländischem Recht

Kategorie: Handelsrecht

Nach niederländischem Recht existiert eine Handelsvertretung dann, wenn:

  • der Handelsvertreter selbstständig ist
  • die Beziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber nicht von zufälliger Art ist
  • der Handelsvertreter nicht in eigenem Namen sondern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers handeltder Handelsvertreter eine Vermittlerposition in Bezug auf die Vertragsschließung zwischen dem Auftraggeber und Dritten innehat, oder Verträge direkt selbst abschließt aber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um eine Handelsvertretung.

    Anwendbarkeit von niederländischem Recht; Rechtsprechung

    Bei fehlender vertraglicher Rechtsvereinbarung wird von niederländischen Gerichten und Schiedsgerichten das niederländische Recht als geltend angesehen, sofern der Wohnsitz des Handelsvertreters oder sein Betrieb in den Niederlanden ist.

    Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des Gerichtsstands getroffen wurden, sind die regionalen Gerichte für Streitigkeiten in Handelsvertretungsangelegenheiten zuständig.