3 Februar 2016

„One-Tier-Board“ oder „Two-tier Board“ in den Niederlanden

Seit dem 1. Januar 2013 kennt das niederländische Gesellschaftsrecht im Bereich der Unternehmensführung die Möglichkeit zur Einführung eines sogenannten One-Tier-Modells. Dies als Alternative zu dem traditionellen Two-Tier-System, bei dem die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat separate Organe einer Gesellschaft sind.

Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Direktoren in den Niederlanden

In dem One-Tier-Modell sind Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in einem Gremium vereinigt. Sie werden als ‚geschäftsführende’ (executive) und ‚nicht geschäftsführende‘ (non-executive) Direktoren angedeutet. Großer Vorteil eines One-Tier-Board-Modells ist, dass die nicht geschäftsführenden Geschäftsführer näher am Geschehen dran sind und einen direkteren und aktuelleren Zugriff auf den, für ihre Überwachungsfunktion sehr wichtigen Informationsfluss über das Wohl und Wehe des Unternehmens haben.

Two-Tier Board in den Niederlanden

Nachteil des Two-Tier-Modells ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder weiter von dem aktuellen Informationsfluss entfernt sind. Darin liegt auch gleich das Manko: Aufsichtsratsmitglieder sind für eine ordnungsgemäße Überwachung des Vorstands, von der Auskunftserteilung dieses (selben) Vorstands abhängig. Dieses Informationsparadoxon spielt bei einem One-Tier-Modell eine weniger wichtige Rolle. Schon aus diesem Grund wäre das One-Tier-Modell gegenüber dem Two-Tier-Modell zu bevorzugen. Regelmäßiger Informationsaustausch von mehr und aktuelleren Informationen führt zu einer besseren Überwachung.

Haftung eines nicht geschäftsführenden Geschäftsführers

Die Haftung eines nicht geschäftsführenden Geschäftsführers in einem One-Tier-Modell unterscheidet sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten von der eines Aufsichtsratsmitglieds in einem Two-Tier-Modell. Das Haftungsrisiko eines nicht geschäftsführenden Geschäftsführers ist zum Beispiel größer.

Der Vorstand ist für die Geschäftspolitik verantwortlich, somit auch der nicht geschäftsführende Geschäftsführer

Ausgangspunkt des One-Tier-Modells ist, dass der gesamte Vorstand für die Führung des Unternehmens verantwortlich ist. Auch die nicht geschäftsführenden Geschäftsführer sind Teil des Vorstands, dies im Gegensatz zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats in einem Two-Tier-System. In der Rechtsprechung ist bislang nur ein einziges Urteil bekannt, in dem das One-Tier-Modell ausgehend geprüft wurde und zwar in der Fortis-Sache (Rechtbank Utrecht 15. Februar 2012). Übrigens gingen die nicht geschäftsführenden Geschäftsführer in dieser Sache straffrei aus.

Gesamtschuldnerische Haftung des nicht geschäftsführenden Geschäftsführers im Falle einer Insolvenz

Im Gegensatz zu dem klassischen Aufsichtsratsmitglied, haftet der nicht geschäftsführende Geschäftsführer grundsätzlich gesamtschuldnerisch mit dem geschäftsführenden Geschäftsführer, wenn im Falle einer Insolvenz z.B. der Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlicht und (oder) die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt wurde. Die Beweislast in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgabe, wie diese bei einem traditionellen Aufsichtsratsmitglied wohl noch vorliegt, existiert hier nicht mehr. Der nicht geschäftsführende Geschäftsführer ist letztendlich ein Geschäftsführer und es die Aufgabe des gesamten Vorstands, um für eine rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Rechnungslegungspflicht zu sorgen.

Haftung eines nicht geschäftsführenden Geschäftsführers bei verspäteter Meldung des Zahlungsverzugs

Gleiches gilt auch für die Folgen einer verspäteten Meldung des Zahlungsverzugs. Diese geht auf Rechnung der Geschäftsführung, demnach auch auf die der nicht geschäftsführenden Geschäftsführer. Anders ist dies bei dem ‘traditionellen’ Aufsichtsratsmitglied der in dem Fall straffrei ausgehen würde.

Haftung eines nicht geschäftsführenden Geschäftsführers für Auszahlungstests

Nicht geschäftsführende Geschäftsführer sind auch an den sogenannten Auszahlungstests im Sinne von Artikel 2:216 Abs. 2. und 3 BW (BW=niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) beteiligt. Das bedeutet, dass auch die nicht geschäftsführenden Geschäftsführer dafür haften können, wenn die Gesellschaft in dem, auf die Dividendenzahlung folgenden Geschäftsjahr, nicht in der Lage scheint, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und es zudem nachgewiesen wird, dass die Geschäftsführung dies zum Zeitpunkt der Auszahlung wusste und (oder) vernünftigerweise in Betracht hätte ziehen müssen.

Haftung von Entscheidungsträgern, also auch von nicht geschäftsführenden Geschäftsführern bzw. Non-Executive Directors

Schließlich riskiert es der nicht geschäftsführende Geschäftsführer, da er so nah am Geschehen dran ist, sich zu viel in die Geschäftspolitik und -Strategie der Gesellschaft einzumischen, wodurch er im Falle einer Insolvenz, als faktischer Geschäftsführer für das Massendefizit mithaften könnte.

Zusammenfassend: Nicht geschäftsführende Geschäftsführer sind einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt, als traditionelle Aufsichtsratsmitglieder.

Blenheim, Leitfaden für Mitglieder eines Aufsichtsrats in den Niederlanden

Arjen Paardekooper ist Managing Partner bei Blenheim Advocaten und ist unter anderem auf die persönliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern spezialisiert. Er schrieb das Buch “Leitfaden für Mitglieder eines Aufsichtsrats”, welches Buch im März 2016 veröffentlicht wird.